Art. 431 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädernnicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wieFuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahrenwerden.2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten.Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.