0
© bruno hiltmann 2018
20.12.2018
Recht-SVG
wlos
Home Situation Recht Politik Koexistenz Entflechtung Kontext SVG Art. 1 Art. 51 Art. 52 Art. 70/90 Art. 99/100 SVG Versicherung Stiftung: SL-FP Gesetzesbruch SVG SVG
Art. 43 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. 2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.