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© bruno hiltmann 2018
20.12.2018
Kontext
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Aufruf an alle Institutionen, die diese Sachlage in Frage stellen: >>>   Gebt ein Gegengutachten in Auftrag   <<<   
- Fahrradfahren ist auf Wanderwegen verboten SGV Art. 43. - Gemäss FWG Art. 3 können schwach befahrene Strassen als   Verbindungswege für Wanderwege dienen.   Dort wo Wanderwege diesen Strassen untergeordnet sind,   gelten sicher die Gesetze der entsprechenden Strassen,   d.h.das Fahrradfahren kann erlaubt werden.   §  Bei separaten Wanderwegen kann auf Grund der gesetzlichen §  Lage das Fahrradfahren gar nicht erlaubt werden ! §  Die Sachlage wird auch gestützt durch das scheinbar einzige §  Rechtsgutachten von Pro Natura Oberwallis.   
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